10/08/2021
Worauf man bei Testamenten achten muss
Mit der Abfassung eines Testamentes ändert man die gesetzliche Erbfolge, das heißt die vom Gesetz her vorgesehene Erbfolgeregelung. Diese Änderungen sind zulässig, es gibt aber eine Grenzen: Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder dürfen nicht leer ausgehen, sondern haben einen „Pflichtteilsanspruch“.
Ausgenommen von dieser Regel sind ganz wenige Fälle, in denen man von „Enterbung“ spricht. Eine Enterbung ist beispielsweise bei gravierenden strafbaren Handlungen möglich.
Man kann also, wenn man zum Zeitpunkt seines Todes nicht (mehr) verheiratet ist und keine Kinder hat, seinen Nachlass aufteilen, ohne auf jemanden Rücksicht nehmen zu müssen.
Hinterlässt man jedoch einen Ehepartner, eingetragenen Partner und/oder Kinder, so steht diesen ein Pflichtteil zu. Das ist aber kein Miteigentumsanteil an Vermögenswerten. Man kann ohne weiteres sein Vermögen anderen Personen zuwenden. Diese anderen Erben müssen dann den Pflichtteil in Geld bezahlen.
Dem Ehepartner oder eingetragenen Partner (und stark eingeschränkt auch dem Lebensgefährten) steht das sogenannte „gesetzliche Vorausvermächtnis“ zu, das sind grundsätzlich die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände, sowie ein Wohnungsrecht am bisherigen gemeinsamen Wohnsitz.
Der häufigste Fehler bei Testamenten ist, dass man zwar die wichtigsten Vermögenswerte erwähnt, jedoch andere Vermögenswerte vergisst. Daher sollte immer eine entsprechende allgemeine Erbeinsetzung beinhaltet sein.
Deshalb ist anzuraten, zur Abfassung eines Testamentes fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.